Wanderleitung bei Schneeschuhwanderungen
Die Landesberufskammer der Berg- und Skiführer hat kürzlich ein entsprechendes Rundschreiben an die Tourismusorganisationen Südtirols, den Landesverband der Tourismusorganisationen (LTS) sowie den HGV übermittelt, in dem die Landesbestimmungen bzgl. der Wanderleitung bei Winter- oder Schneeschuwanderungen erklärt werden sowie auf vermehrte Kontrollen und Sanktionen hingewiesen wird. Der HGV hat die wichtigsten Inhalte zusammengefasst.
Laut den derzeit geltenden Landesbestimmungen ist Wanderleitung bei Winterwanderungen nur auf Steigen und Wanderwegen erlaubt, auf denen aus morphologischer Sicht keine Lawinengefahr besteht und deren Begehung weder Kenntnisse in Schneekunde, Orientierung oder Bewertung noch in der Anwendung von Bergsteigtechniken und -ausrüstungen erfordert. Die Verwendung von Schneeschuhen bei Winterwanderungen wird dahingehend interpretiert, dass Schneeschuhe als spezifische Ausrüstung für Schneewanderungen gelten und diese Tätigkeit somit ausschließlich Berg- und Skiführerinnen bzw. -führern vorbehalten ist.
Zwar wurde erst kürzlich mit der sog. “Legge di semplificazione” auf staatlicher Ebene die Bestimmung betreffend das Begleiten auf schneebedecktem Gelände geändert, Wanderleiterinnen bzw. Wanderleiter dürfen diese Tätigkeit jedoch nicht automatisch ausüben, sondern müssen eine Ausbildung in Lawinenkunde, Nivologie sowie in der Führung von Personen auf schneebedecktem Gelände absolvieren. Die entsprechende Landesbestimmung muss erst noch den staatlichen Vorgaben angepasst werden. Bis zur Anpassung der Landesbestimmungen gilt weiterhin, dass begleitete Touren auf schneebedecktem Gelände mit entsprechender Ausrüstung und in lawinenrelevantem Gelände nur von Berg- und Skiführerinnen bzw. -führern durchgeführt werden dürfen.
